Zahlungsaufforderungen wg. angeblichem Abo

Was sollte man bei einer Zahlungsaufforderung tun?

Immer wieder versuchen Anbieter von Diensten im Internet, Verbraucher durch geschickt getarnte Seiten, die z.T. sogar ausdrücklich durch die Domainwahl oder in hervorgehobener Schrift als „kostenlos“ angepriesen werden, zum Abschluss eines Abonnements zu bringen.

Das „Abo“ wird dabei gerne in der Weise geschlossen, dass man durch einen Bestätigungs-Button die Annahme der AGB des Seitenbetreibers bestätigt, in denen an verborgener Stelle vermerkt ist, dass durch Bestätigung des Buttons ein Abonnement geschlossen wird. Erfahrungsgemäß liest kaum ein Verbraucher solche AGB. Dennoch wird dann – in der Regel nach 5-6 Wochen und somit lange nach Ablauf jeglicher Widerrufsfrist – eine Rechnung übersandt, die auf das angebliche Abo hinweist und einen Betrag von EUR 96,00 oder mehr für 12 bzw. 24 Monate ausweist.

Die Aufregung ist dann in der Regel groß. Die erste Reaktion ist oft Schuldbewusstsein – und viele Empfänger solcher „Rechnungen“ zahlen – ein Riesengeschäft für den Anbieter.

Doch wie sollte man richtig reagieren?

Wenn eine solche Zahlungsaufforderung eingeht, die sich auf ein angebliches Abo beruft, das man selbst oder z.B. die eigenen Kinder abgeschlossen haben sollen, so sollte man versuchen, sofort das aktuelle Aussehen der Seite durch Bildschirmfotos zu dokumentieren. Hierbei ist besonderer Wert darauf zu legen, dass erkennbar ist, ob und – wenn ja – wo Hinweise auf Gebühren oder Abonnements gegeben werden.

Auch sollte man dokumentieren, ob es einen Button gibt mi dem Inhalt: „Jetzt kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder ähnlich eindeutigen Beschriftungen. Wenn dies nicht der Fall ist, so wäre  ein etwaiger Vertrag wegen Verstoß gegen die neue Button-Pflicht unwirksam.

Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich zudem, der Zahlungsaufforderung unverzüglich zu widersprechen und vorsorglich „hilfsweise“ das angebliche Abo zu kündigen, etwa mit einer Formulierung wie:

Hiermit teile ich mit, dass ich nach meiner Kenntnis kein Abo abgeschlossen habe. Ich werde daher die Rechnung nicht zahlen und weise sie als unberechtigt zurück. Höchst vorsorglich widerrufe ich den angeblich geschlossenen Vertrag und – ebenso höchst vorsorglich – kündige ich das angebliche Abo zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Weitere Zahlungsaufforderungen werde ich nicht mehr beantworten, da ich keinen Vertrag abgeschlossen habe.

Mit einem Schreiben dieser Art, das man mit Einschreiben/Rückschein an den Absender senden sollte, haben Sie erst einmal dem Vertragsschluss widersprochen und Ihre Rechtsposition dargelegt.

Weitere Reaktionen auf Schreiben des angeblichen Anbieters oder einer von ihm eingeschalteten Anwaltskanzlei oder Inkassobüros sind rechtlich gesehen dann nicht mehr erforderlich. Dabei lehrt die Erfahrung, dass die Schreiben zunehmend „bedrohlicher“ formuliert werden. Hier wird oft ein psychischer Druck aufgebaut, um den Empfänger doch noch zur Zahlung zu bewegen.

Das Problem ist: Je mehr Verbraucher zahlen, desto eher reizt dies zur Wiederholung oder Nachahmung. Deshalb gilt: Nerven und Ruhe bewahren und die Schreiben abheften, aber nicht beantworten und auch nicht zahlen.

Wichtig ist allerdings, für den – äußerst seltenen – Fall des Eingangs eines gerichtlichen Mahnbescheides oder gar einer Klage gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen bzw. auf die Klage fristgerecht zu reagieren. Sollte tatsächlich ein Mahnverfahren oder gerichtliches Verfahren angestrengt werden, ist es regelmäßig sinnvoll und erforderlich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Nach unserer Kenntnis kommt es zu Klagen allerdings nur in den seltensten Fällen.

Strafanzeige denkbar

Sie können daneben auch eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Hier empfiehlt sich eine schriftliche Einlegung unter Beifügung der Beweismittel, also der Schreiben der Gegenseite und auch der gefertigten Bildschirmfotos. Ggf. kann man sich nun auch auf den o.g. Beschluss des OLG Frankfurt berufen.

Allerdings sollten Sie in jedem Fall der Rechnung einmal nachweisbar widersprechen, wie oben näher dargelegt.

Lesen Sie auch die Entscheidungszusammenfassung zu Abo-Fallen im Internet. 

Hilfe durch die Button-Lösung?

Wichtig: Zu prüfen ist nunmehr immer, ob bei dem angeblichen Bestellvorgang die Button-Lösung beachtet wurde. Wenn Sie hier nicht ganz sicher sind, sollten Sie sich beraten lassen.