Beratungsschwerpunkt E-Bike/E-Mobilität

Seit mehr als 20 Jahren berät unsere Kanzlei Mandanten aus dem Bereich der Zweiradindustrie, Fahrradteile-Industrie ebenso wie Fahrrad-Fachhändler.

In dieser Zeit hat sich die Fahrradindustrie, hat sich der gesamte Fahrradmarkt dramatisch gewandelt. Die Entwicklung von Elektro-Hilfsantrieben führte und führt zu zahlreichen komplexen Herausforderungen für diesen Industriezweig und den Handel. Fahrräder mit einer Unterstützung bis zu maximal 25 km/h, sogenannte Pedelecs oder „normale“ E Bikes, gelten als „Maschinen“ und unterfallen unter anderem der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG). Sie sind somit CE-kennzeichnungspflichtig.

Wird der Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 45 km/h unterstützt, handelt sich um zulassungspflichtige sogenannte Schnelle Pedelecs oder Schnelle E-Bikes, also um eine Art von Kraftfahrzeugen (Kleinkraftrad) , für die weitergehende Pflichten begründet werden (Helmpflicht, Versicherungspflicht, besondere Ausstattungsmerkmale wie zum Beispiel Rückspiegel usw.). Eingeordnet werden diese Räder dann in die EU-Katergorie L1e-B für zweirädrige Fahrzeuge, für dreirädrige L2e und vierrädrige  L6e.

Bereits beim Inverkehrbringen von Pedelecs muss an die Entsorgung gedacht werden. So muss sich jeder Hersteller oder „erstmalige Inverkehrbringer“, das kann zum Beispiel auch ein Importeur sein, nach dem sogenannten Elektrogesetz bei der Stiftung EAR registrieren und Meldepflichten erfüllen.

Wird darüber hinaus die Batterie, also der Fahrrad-Akku, erstmals in Verkehr gebracht, weil beispielsweise ein direkter Import aus dem Ausland erfolgte, so müssen darüber hinaus auch Registrierungspflichten nach dem Batteriegesetz beim Umweltbundesamt (UBA) zum Batterieregister erfüllt werden.

Verletzt ein Hersteller oder Importeur diese Pflichten nach Elektrogesetz oder Batteriegesetz, drohen empfindliche Geldbußen. Verstößt der Hersteller gegen die Pflichten nach der Maschinenrichtlinie, so drohen neben empfindlichen Bußgeldern auch Vertriebsverbote; Grundlage hierfür ist dann das Produktsicherheitsgesetz.

Wir beraten und unterstützen Sie

  • bei der Prüfung, ob ein Produkt CE-kennzeichnungspflichtig ist
  • bei der Erfüllung der CE-Kennzeichnungspflichten
  • bei der Prüfung, ob eine Registrierungspflicht zur Stiftung EAR besteht – und ggf. der Erfüllung der Pflichten
  • bei der Prüfung, ob sie nach dem Batteriegesetz Meldepflichten zum Batterieregister unterliegen.

Auf Wunsch führen wir für Sie die Registrierungen zu den Registern durch und organisieren Dienstleister, die die regelmäßigen Meldungen insbesondere zur Stiftung EAR übernehmen; auch um den Erhalt einer sogenannten „insolvenzfesten Garantie“ kümmern wir uns gerne.