Belehrung über Urheberrechte im Internet

Urheberrechte im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Vielmehr gelten dort – zumindest nach der deutschen Rechtsprechung – alle Regeln, insb. auch zum Urheberrecht oder gewerblichen Schutzrechten.

Immer wieder kommt es vor, dass – gerade, aber nicht nur – Jugendliche über den Internet-Anschluss ihrer Eltern Urheberrechtsverstöße begehen, teils bewusst, teils unbewusst. Folge solcher Verstöße ist, dass die Urheber, oft vertreten durch spezialisierte Anwaltskanzleien, wie z.B. die Kanzleien Rasch, Schulenberg & Schenk oder auch Sasse in Hamburg, Waldorf Frommer in München, Kornmeier in Frankfurt, um nur einige wenige zu nennen, gezielt recherchieren, ob ein Werk, ob nun Musik, Video oder Bilder, im Internet unberechtigterweise zum Download angeboten wird.

Kommt solch ein Schreiben ins Haus, ist die Aufregung groß. Oft wissen die Eltern bzw. der Anschlussinhaber nichts von dem Verstoß, kennen oft nicht einmal die genannten Titel. Die Kosten, die verlangt werden, sind in aller Regel vierstellige EURO-Beträge.

In den Abmahnschreiben wird regelmäßig auch auf die sog. „Störerhaftung“ des Anschlussinhabers hingewiesen. Hintergrund ist die Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass der Anschlussinhaber quasi eine Quelle für mögliche Rechtsverletzungen eröffnet. Dann müsse er auch dafür haften.

Auch wenn diese Rechtsprechung regelmäßig scharf angegriffen wird und immer wieder im Detail Änderungen erfährt, gilt dennoch der Grundsatz: Eltern haften für Ihre Kinder.

Und auch der Grundsatz gilt: Wer einen Anschluss betreibt, haftet grundsätzlich für Rechtsverletzungen, die – von ihm unbemerkt – über seinen Anschluss begangen werden.

Gerade Kinder und Jugendliche sind oft völlig überrascht, dass sie „erwischt“ wurden. Es hält sich nach wie vor beharrlich das Gerücht, dass man doch eh nicht gefunden werde. Und wenn man entdeckt werde, dann könne man die Sache aussitzen.

Beide Gerüchte sind nachweislich falsch, wie die große Zahl an regelmäßig versandten Abmahnungen der einschlägigen Anwaltskanzleien zeigt.

Schutz des Anschlussinhabers vor Abmahnungen

Und so ist häufig die Folge, dass der Anschlussinhaber zähneknirschend zahlt – nicht nur die Kosten der Abmahnung, sondern ggf. auch die Kosten der Beratung durch fachkundige Berater, die ihnen die Rechtslage und Rechtspraxis erläutern müssen.

Dann stellt sich regelmäßig die Frage: Wie kann man das vermeiden?

1. Sperrung des Zugangs?

Diese Strategie ist selten umsetzbar: Den Internetzugang komplett sperren oder so schützen, dass nur der Anschlussinhaber selbst ihn nutzen kann. Denn gerade Schüler und Studenten brauchen einen Internetzugang für Recherchen im Rahmen ihrer Ausbildung, sie sind heutzutage zwingend auf einen solchen Zugang angewiesen.

2. Belehrung über die Rechte und Pflichten sowie Rechtslage

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass man – möglichst schon „bevor das Kind in den Brunnen gefallen“ ist – eine Belehrung der Zugangsberechtigten vornimmt und sich diese Belehrung auch gegenzeichnen lässt. Dies kann und sollte man in regelmäßigen Abständen, z.B. alle 6 bis 12 Monate, wiederholen.

Kann man eine solche Belehrung vorlegen und somit beweisen, dass man alle Zugangsberechtigten belehrt hat, so hat man bei vielen Gerichten bessere Möglichkeiten, sich unter Bezugnahme auf diese Belehrung erfolgreich gegen die Haftung als Störer zu wehren.

Gerade wenn ein Hausbesitzer seinen Bewohnern oder Besuchern einen Internetzugang zur Verfügung stellen will, ist eine solche Erklärung ebenfalls dringend empfehlenswert und erforderlich. Dies ist gerade auch ein Problem bei ausländischen Besuchern, die oft die strengen Vorgaben der deutschen Rechtsprechung so nicht kennen, z.B. bei Au-Pair-Aufenthalten oder bei Besuch von ausländischen Freunden. Hier ist es gut und hilfreich, sich mit einer Unterschrift unter einem Formular zu behelfen und beweisen zu können, dass man auf die Grenzen hingewiesen aht.

Um eine erste Hilfestellung zu bieten, haben wir nachfolgend als pdf-Dokument eine Mustererklärung bereitgestellt, die – ohne Gewähr – das Haftungsrisiko für eine Haftung als Störer deutlich reduzieren helfen kann.

Urheberrechtsbelehrung-2014.pdf