Schadensersatz

Schadensersatzansprüche und Berechnungsgrundlagen

Im Bereich der gewerblichen Schutzrechte haben sich inzwischen die nachfolgend skizzierten grundlegenden Berechnungsmethoden für Schadensersatzansprüche heraus kristallisiert:

  • Konkrete Schadensberechnung (entgangener Gewinn)
  • Abstrakte Schadensberechnung (Herausgabe des Verletzergewinns)
  • Lizenzanalogie

Bei der Schadensberechnung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinkosten abweichend von betriebswirtschaftlichen Berechnungsmethoden zugunsten des Verletzten modifiziert berechnet werden.

Konkreter Schaden

Ist es dem Verletzten möglich, den konkreten Schaden zu berechnen, so kann er diesen im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Rechte als Schadensersatz verlangen. Der konkrete Schaden entspricht in der Regel dem entgangenen Gewinn. Allerdings ist der Beweis für dessen Höhe nur schwer zu führen. Daher sind solche Ansprüche auf Ersatz des konkreten Schadens eher selten.

Abstrakte Schadensberechnung (Herausgabe des Verletzergewinns)

Ist eine konkrete Schadensberechnung nicht möglich, so besteht die Möglichkeit, den typischerweise entstehenden Schaden der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu Grunde zu legen.

Doch auch diese Schadensberechnung ist häufig nicht möglich. Denn häufig ist kein tatsächlicher oder regelmäßig entstehender Schaden ermittelbar. So entsteht bei Verletzung einer hochwertigen Uhrenmarke durch minderwertige und niederpreisige Waren  nicht unbedingt ein Umsatzverlust, da die angesprochenen Käuferschichten verschieden sind. Wo ist dann der Schaden?

Daher hat die Rechtsprechung eine weitere Schadensberechnungsalternative zugelassen:

Lizenzanalogie

Für die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie wird ermittelt, welches ein angemessener Lizenzpreis für das konkrete Produkt gewesen wäre, wenn der Verletzer eine solche Lizenz erworben hätte. Ob der Verletzte überhaupt gewillt gewesen wäre, eine Lizenz zu erteilen, wird ausgeblendet und nicht geprüft.

Das so ermittelte “Lizenzentgelt” wird dann als Schadensersatz dem Verletzten zugesprochen (BGHZ 119, 20, 27 – Tchibo/ Rolex II). Anders als bei einer “echten” Lizenz erwirbt der Verletzer hierdurch aber keine Nutzungsrechte. Er muss die Gelder zahlen, ohne hierfür einen Anspruch auf Nutzung zu erhalten und ohne dass sein Verhalten nachträglich als zulässig erachtet würde.

Berechnung der Gemeinkosten

Für die Gewinnermittlung wichtig sind neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Ermittlung der Gemeinkosten, die ein Verletzer ggf. in Abzug bringen kann, wenn eine konkrete oder abstrakte Schadensberechnung erfolgt oder aber der Gewinn heraus verlangt wird.

Hier wird nun der Verletzer deutlich schlechter gestellt als ein berechtigter Lizenzinhaber. Denn die Gemeinkosten können, vereinfacht ausgedrückt, nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie direkt und unmittelbar dem Produkt zurechenbar sind. Dies sind allerdings regelmäßig deutlich niedrigere Kostenansätze als bei einer Berücksichtigung aller Gemeinkosten. So entfällt z.B. der Abzug für die allgemeine Verwaltung und allgemeine Miet- oder Pachtkosten, Versicherungen usw. Direkt abziehbar sind eben nur konkret dem Produkt und seiner Fertigung zurechenbare Kosten, etwa die Kosten der konkret mit der Fertigung des Verletzerproduktes befassten Mitarbeiter oder die anteiligen Mietkosten für die konkrete Maschine oder die konkreten Lagerkosten.

Der BGH führt in seinem Urteil vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98  aus:

“Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten, zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen; vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1683 ff.; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 97 Anm. 11b; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 34 Rdnr. 33; Körner in Festschrift für Steindorff, 1990, S. 877, 886 f.; a.A. OLG Köln GRUR 1983, 752, 753; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdnr. 67; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a Rdnr. 15). Würde dem Verletzer uneingeschränkt gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, würde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollständig abgeschöpft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten (vgl. dazu näher Lehmann, BB 1988, 1680, 1686 f.). Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des Schadensausgleichs in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns und insbesondere zu dem Gedanken, dass der Verletzte durch die Herausgabe des Verletzergewinns so zu stellen ist, als hätte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall hätte der Verletzte bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung und den Vertrieb einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirtschaften können.”

Durch diese restriktive Betrachtung soll der Verletzer ermuntert werden, eine “echte” Lizenz bereits im Vorfeld zu erwerben, statt darauf zu vertrauen, dass er schon nicht erwischt werde und wenn, dann so gestellt würde wie im Falle des Erwerbs einer ordentlichen Lizenz.