Werberecht

UWG, Werberecht und Wettbewerbsrecht

Mit unlauteren Werbemethoden, ungefragter Zusendung von Angeboten per Fax, mit dem Anhängen an den guten Ruf von Konkurrenten oder der Ausnutzung von Marktmacht haben viele Unternehmen zu kämpfen. In solchen Fällen ist schnelles und kompetentes Handeln erforderlich.

Doch auch die eigenen Werbemaßnahmen sind immer stärker kritisch zu hinterfragen. Einerseits droht bei unzulässiger Werbung eine Abmahnung durch Wettbewerber oder Wettbewerbsverbände. Andererseits beeinflussen seit der Reform des Kaufrechts im Jahre 2002 die Werbeaussagen die Produkterwartung für das konkret beworbene Produkt – oft sogar ungewollt. Meist ist die Beratung und insbesondere Prüfung im Vorfeld deutlich günstiger als die „Prüfung“ durch unzufriedene oder kundige Kunden oder Wettbewerber. Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen hinsichtlich unwirksamer Klauseln in AGB drohen.

Kartellrecht

„Kartellrecht? Das betrifft mich nicht.“ Häufig hört man diese Antwort auf die Frage, ob man seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertriebsverträge, z.B. mit Handelsvertretern, auch schon unter diesem Aspekt betrachtet hat.

Doch diese Antwort zeigt einen großen und u.U. folgenschweren Irrtum auf: Kartellrecht, Wettbewerbsrecht im engeren Sinne, betrifft nicht nur Großunternehmen.

Es ist oft überraschend, in welchen Bereichen kartellrechtliche Fragestellungen von Bedeutung sind. Schließen Sie einen Vertrag, in dem eine der Vertragsparteien daran gehindert wird, mit einem Dritten einen Vertrag zu schließen bzw. zu genau diesem Verhalten gezwungen wird, so kann schon diese Vereinbarung unwirksam sein, auch wenn die Vertragschließenden keine herausgehobene Marktbedeutung haben. Andererseits kann sich der sog. „Kleine“ oft nur schwer gegen missbräuchliches Verhalten von „Großen“ wehren. Aufklärung tut dann Not – wir helfen gerne, zeigen Grenzen auf und entwickeln Strategien.

Für die Frage, welche Schadensersatzberechnungen möglich und denkbar sind, lesen Sie bitte die Ausführungen zur Schadensberechnung im gewerblichen Rechtsschutz.