Urheberrecht

Urheberrecht und Verlagsrecht

Unter Urheberrecht versteht man das Recht an kreativer Gestaltung. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist anders als bei Patenten oder Design nicht eine Eintragung bei einem Register. Vielmehr genügt es, dass der Urheber ein „Werk“ erstellt hat, das eine hinreichende sog. Schöpfungshöhe hat. Wesentliche Grundlage für die Beurteilung ist das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).

Nicht dem Schutz des UrhG unterfiel dagegen regelmäßig die funktionelle Designgestaltung von Gebrauchsgegenständen. Hierfür sah das Geschmacksmusterrecht eine Eintragung in das Geschmacksmusterregister beim DPMA (Jena), Europäischen Amt für geistiges Eigentum in Alicante (EuIPO) oder der WIPO in Genf vor als Schutzvoraussetzung.

Jüngst hat der BGH in einer Entscheidung diese Grundsätze in Frage gestellt. Danach soll es ein Nebeneinander von Urheberrecht und Designrecht geben. Manche Autoren meinen, dass es nun das Urheberrecht der sog. „kleinen Münze“, also ganz niederschwellige Eingriffsstufen auch für Industriedesign gebe. Die weitere Entwicklung, insb. die Umsetzung durch die Landgerichte und Oberlandesgerichte bleibt abzuwarten.

Urheberrecht im Wandel

Das Urheberrecht befindet sich derzeit in einem gravierenden Wandel. Wir sind auf dem Weg zu einer Informationsgesellschaft. Der Schutz der Urheberrechte im Internet und die Rechtsverfolgung bei Verletzungen durch Dritte bringt erhebliche rechtliche Probleme mit sich.  Hier geht es um die Frage der Anmeldung von Schutzrechten, insb. Designschutz, (Schützen, also Anmelden, ebenso wie Verteidigung), Abmahnungen oder Einstweiligen Rechtsschutzes.

Ohne den Rat eines spezialisierten Anwalts kommt man oft nicht weiter. Der gesunde Menschenverstand führt oft in die Irre.

Auch hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung für eine Nutzung von neuen Werken ist jüngst eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten.

Rechtsprobleme stellen sich auch bezüglich ursprünglich nicht für eine digitale Nutzung vorgesehener Werke.

In mehreren Bereichen hat der Gesetzgeber insbesondere auch zur Umsetzung von EG-Richtlinien gerade in jüngster Zeit die Rechtslage erheblich modifiziert. Der sog. „Zweite Korb“ der Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales deutsches Recht ist inzwischen Gesetz geworden, und schon spricht man über einen „dritten Korb“, über den zwischen Bundesregierung und beteiligten Verbänden und Interessengruppen die Diskussionen in vollem Gange sind. Ruhe an der gesetzgeberischen Front ist daher nicht abzusehen.

Umso wichtiger ist es, in dieser Situation rechtlich informiert zu sein. Gerade Verleger und Urheber, aber auch die Nutzer sollten über den rechtlich aktuellen Stand gut informiert sein. Wir unterstützen Sie gerne, insbesondere durch

  • Vorfeldberatung
  • Seminare/Workshops
  • Vertragsgestaltung, insb. auch zwischen Verlagen bzw. Werbeagenturen und Urhebern
  • Prüfung und Beilegung von Verletzungsstreitigkeiten

Es hat sich oft bewährt, wenn man die „Kreativen“ schult hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes von urheberrechtlich möglicherweise relevanten neuen Kreationen und Werken. Daher schulen wir speziell auch Werbeagenturen und Designer. Bewährt haben sich praxisbezogene, speziell auf das Unternehmen abgestimmte In-House-Schulungen in Workshop-Charakter.