Abo-Fallen im Internet

Versteckte Abo-Fallen

Im Internet erleben Mandanten leider immer wieder, dass sie – ohne es zu wollen oder gar zu wissen – ein angebliches Abonnement abgeschlossen haben sollen. Die Rechnung kommt üblicherweise erst nach Ablauf einer möglichen Widerrufsfrist.

Wird die Rechnung nicht beglichen, so folgen unverzüglich scharfe Mahnungen und Schreiben von Rechtsanwälten oder Inkasso-Büros mit weiteren Forderungen, die oft die Abo-Gebühren deutlich überschreiten.

Oft zahlen dann die Angeschriebenen aus Angst vor weiteren Repressalien. Aber ist das sinnvoll? Wie reagiert man richtig? Was sagen die Gerichte?

OLG Frankfurt (Beschluss v. 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09): Betrug denkbar

Mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09 hat das Gericht in erfrischender Klarheit ausführlich dargelegt, dass je nach Ausgestaltung der Internetpräsenz, je nach Gesamteindruck der Webseite, in versteckten Abo-Fallen eine strafrechtlich relevante sog „konkludente Täuschung“ der Verbraucher vorliegen kann, die dann zu einem vollendeten oder versuchten Betrug führt.

Ein solcher Betrugsvorwurf kann insb. dann erhoben werden, wenn eine planvolle Vorgehensweise offenbar wird. Das ist z.B. der Fall, wenn für Angebote, die üblicherweise kostenlos im Internet verfügbar sind, beispielsweise Freeware wie der Adobe Acrobat Reader, eine Download-Möglichkeit angeboten wird, bei der man in verschleierter Form ein Abo für 3, 6 oder gar bis zu 24 Monate abschließt mit Kosten bis zu EUR 192,00.

Im entschiedenen Fall wurde die Kostenpflichtigkeit des Angebotes in der Form verschleiert, dass man erst nach Aufrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Verfolgung mehrerer Verweise innerhalb dieser Bedingungen und Lektüre eines längeren Textes erkennen konnte, dass man ein Abo abschließen würde.

Da die Webseite in einer Weise gestaltet war, dass ein potentieller Nutzer nicht auf die Idee kommen würde, ein kostenpflichtiges Angebot vor sich zu haben, daher auch keine Veranlassung hatte, die AGB näher zu prüfen, wurde diese Vorgehensweise als planvolles Vorgehen zur Täuschung der Besucher der Webseiten angesehen. Mithin handele es sich um eine betrügerische Täuschungshandlung i.S.v. § 263 StGB.

Vereinzelt sind dieser Argumentation andere Gerichte bereits gefolgt. Dies wäre ein wirksamer Schritt zur Unterbindung dieses „Geschäftsmodells“.

Wie man auf solche Rechnungen sinnvoll reagiert, lesen Sie hier…

Die Button-Lösung

Seit längerem gibt es flankierend die sog. Button-Lösung. Diese Erfindung des Gesetzgebers besagt, dass unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung bzw. vor der Bestätigung des Vertragsschlusses durch den Internet-User dieser darauf hingewiesen werden muss, dass er mit der Betätigung des Buttons eine kostenpflichtige Bestellung aufgibt. Der Button muss auf die Kostenpflicht hinweisen. Erfolgt der Hinweis nicht in klarer und eindeutiger Weise auf dem Button selbst, so kommt kein Vertrag zustande. Der getäuschte Internet-User kann sich dann darauf berufen, dass er gar nicht wusste – und auch nicht wissen musste –, dass ein Vertrag zustande kommen würde und mangels Hinweises von Gesetzes wegen ein Vertrag gar nicht besteht.

Dass sich die gesetzgeberischen Lösungen bewährt haben, kann man nicht wirklich behaupten. Daher benötigen Sie in solchen Fällen regelmäßig anwaltlichen Rat. Dies kann viel Geld und Nerven sparen.