Ausgangslage

BGH udn EUGH haben sich immer wieder mit Musik- oder Video-Downloads oder Downloads von Spielen beschäftigt.

Die meisten Entscheidungen sind natürlich von den Untergerichten zu treffen. Hier gibt es eine Vielfalt von Entscheidungen und Tendenzen.

Nun hat sich das AG Düsseldorf Ende 2022 wieder einmal mit der Frage befasst, ob ein Anschlussinhaber, der den Download nicht selbst veranlasst haben kann, dennoch für die anderen Anschlussinhaber einstehen muss.

AG Düsseldorf v. 15.12.2022 – 10 C 102/20

Das Amtsgericht Düsseldorf hat nun ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Teilnehmer und auch nicht als Störer hafte.

Jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber seinen Pflichten hinsichtlich der Darlegungslast nachgekommen ist, muss er dann weder Abmahn- noch Lizenzkosten zahlen.

Bewertung

Die Instanzgerichte werden nach wie vor eine Fülle unterschiedlicher Entscheidungen treffen müssen. Dennoch kann dieses Urteil bei der Argumentation helfen, um überzogene Abmahnungen abzuwehren.