Software-Update-Fehler und deren rechtliche Folgen

Immer wieder wird berichtet, dass Software-Updates auf Smartphones oder von PCs für einzelne Geräte „fatale“ Folgen haben: Die Geräte fallen aus, der Versuch eines Neustarts scheitert; das Gerät ist erst einmal – oder vereinzelt sogar dauerhaft – teilweise oder komplett unbrauchbar.

Für den Besitzer stellt sich dann die Frage: Was tun?

Haftung des Verkäufers für Sachmängel

Wenn das Gerät nicht älter als 2 Jahre ist, dann gibt es hier entgegen verbreiteter Meinung durchaus noch auch rechtlich durchsetzbare Ansprüche.

Die Nutzungsbedingungen der Hersteller sehen zwar regelmäßig nur eine einjährige „Pflegephase“ vor, in der noch für Updates gehaftet wird. Aber: Sind solche Bedingungen tatsächlich wirksam?

Das deutsche und letztlich auch in der ganzen EU von den grundsätzlichen Inhalten her vereinheitlichte Verbraucherrecht sieht eine 2-jährige Gewährleistungszeit vor. Diese darf für Verbraucher nicht verkürzt werden, schon gar nicht durch AGB. Das bedeutet: Der jeweilige Verkäufer haftet für 2 Jahre  und zwar ab dem Gefahrenübergang, der üblicherweise mit der Übergabe des Gerätes erfolgt.

Wenn nun Fehler in einer Software vorliegen und bei einem Fehlerupdate weitere Fehler eintreten, so ist hierfür letztlich der Verkäufer verantwortlich. Der Kunde erhält eine „Nachbesserung“, die zu einer Verschlechterung führt. Dann kann nach zweimaligem Nachbesserungsversuch der Käufer von seinem Kauf zurücktreten – zumindest dann, wenn es sich um ähnliche Fehler oder sogar um eine Verschlimmerung des vorher vorhandenen Fehlers handelt.

Für den Verbraucher als Käufer bedeutet das, dass er gegenüber dem Händler nach mehrmaliger Fehlerbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären kann. Hat er das Gerät ordnungsgemäß genutzt, weist das Gerät keine übermäßigen Abnutzungen, insb. Schäden, auf, so kann er das Gerät zurückgeben – gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises!

Haftung des Herstellers

Komplexer ist die Sachlage,  wenn das Update eine Verbesserung bewirken sollte und zu einer Verschlechterung führt.

Dann hat der Hersteller hier einen Service erbracht.

Bei einem Service darf allerdings ebenfalls nicht das Gerät verschlechtert werden. Wenn ein Produkt, nämlich das neue Betriebssystem, ein anderes Produkt, nämlich das Smartphone, zerstört oder nachhaltig beschädigt, so können die hierdurch an dem Smartphone entstehenden Schäden durchaus als ersatzfähig anzusehen sein.

Dass die Hersteller sich auf eine Klausel berufen wollen, die die Verjährungsfrist unzulässigerweise verkürzt, ist dann unbeachtlich. Vielmehr muss der Hersteller für sein Produkt, das Update, auf Schadensersatz haften. Das ergibt sich zumindest aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Fazit und Praxistipp

In der Praxis mag es viele Hersteller und auch Verkäufer geben, die solche Angelegenheiten durch Schweigen und Aussitzen erledigen wollen. Hier bewährt sich Beharrlichkeit. Solange die Verbraucher ihre Rechte nicht effektiver wahrnehmen und die Verkäufer bzw. – sofern rechtlich möglich- die Hersteller in die Haftung nehmen, ist eine Nichtreaktion natürlich wirtschaftlich deutlich günstiger als eine Reaktion.