Internetrecht

Internetrecht und Domainrecht

Im Bereich neuer Medien stellen sich zahlreiche Rechtsfragen, die in ihrer Bedeutung und ihrem Zusammenspiel oft nur bruchstückhaft erfasst werden.

Viele Fragen stellen sich rund um den Domainschutz (insb. Wahl und Rechtsverteidigung). Die Rechtsprechung orientiert sich hier eng an markenrechtlichen Grundsätzen. Allerdings gilt hier zugleich das sog. Windhundprinzip. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dies schränkt zuweilen die Möglichkeiten erheblich ein, einen Begriff vom derzeitigen Besitzer herauszuverlangen. Daher bedarf es gerade bei der Befreiung von Domains, beim „Dispute“ über Domains, der kompetenten Beratung, ob es überhaupt rechtliche Möglichkeiten gibt, die Domain mit Aussicht auf Erfolg heraus zu verlangen.

Für eine „Befreiung“ von EU-Domains bietet sich das sog. ADR-Verfahren vor einem speziell hierfür geschaffenen Schiedsgericht mit Sitz in Tschechien an. Ohne die Hilfe eines erfahrenen Anwalts, möglichst Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz, scheitern viele Beteiligte auf beiden Seiten des Verfahrens.

Fernabsatz

Von großer Bedeutung sind im Bereich des Vertriebs über das Internet die fernabsatzrechtlichen Regeln. Daneben sind rechtlich und tatsächlich von Bedeutung insb. Fragen der richtigen, will heißen zulässigen Werbung im Internet und die Prüfung, welche nationale Rechtsordnung für die Beurteilung der vorgenannten Fragen anwendbar ist: Fragen, die ohne kompetente Beratung kaum lösbar sind. In vielen Foren finden sich oft nur Halbwahrheiten bis hin zu Fehlinformationen. Das kann sehr schnell teuer werden, gerade weil im Internetbereich Abmahnungen nicht selten sind – die Auffindbarkeit und Beweisbarkeit von Rechtsverstößen ist für Abmahnvereine und Wettbewerber sehr einfach.

Wie komplex die aufgeworfenen Fragen rund um den Fernabsatz sind, zeigt sich u.a. auch daran, dass selbst das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die von ihm selbst entworfene Widerrufsbelehrung, wie sie als Anhang zur BGB-InfoV veröffentlicht worden war, mehrfach ändern musste, da der Bundesgerichtshof (BGH) den alten Entwurf einer Widerrufsbelehrung als unzureichend bzw. fehlerhaft angesehen hatte, wo doch gerade das BMWi in Vollzug der von ihm entworfenen gesetzlichen Regelungen handeln wollte.

Wir beraten vor der Aufnahme der Tätigkeit, aber auch für die laufenden Fragen, die sich bei Fernabsatzgeschäften stellen. Hier ist besonderer Augenmerk auf die Widerrufsbelehrung und sonstigen Belehrungspflichten zu legen, aber auch auf den Bestellablauf, die Informationspflichten und den Datenschutz.

Da Abmahnvereine und Konkurrenten gerne gerade bei den Widerrufserklärungen ansetzen, ist eine sorgfältige Ausgestaltung dringend geboten. Selbst die Anpassung an die eigenen Bedürfnisse bedarf auch nach Veröffentlichung der neuen Fassungen als Anhang zum EGBGB in aller Regel anwaltlicher Beratung.

Die persönlichen Beratungsgespräche erfolgen in aller Regel am Hauptsitz in Frankfurt am Main.

Die bundesweite Beratung erfolgt zumeist per E-Mail, Telefax, Telefon oder mit Videokonferenzen über Anbieter wie Skype, Teams, Zoom und vielen weiteren Anbietern, z.B, Jitsi, WhatsApp-Videochats usw.