Ablauf einer Markenanmeldung

1. Am Anfang steht die Idee

Eine Markenanmeldung beginnt immer mit der Idee, der Erstellung einer Marke als Wort oder Grafik bzw. Kombination von Wort und Grafik.

2. Recherche

Bevor eine Marke anmeldet oder gar genutzt wird, sollte man in jedem Fall eine Recherche durchführen, ob diese oder eine ähnliche Marke bereits von einem Wettbewerber für ähnliche oder identische Produkte angemeldet wurde.

Eine solche Recherche darf sich nicht darin erschöpfen, lediglich auf identische Voreintragungen hin zu prüfen. Unterlassungsansprüche bestehen nämlich auch dann, wenn eine jüngere Marke einer älteren ähnlich ist.

So stellt sich die Frage: Wann sind sich zwei Marken ähnlich?

Ob eine solche ähnliche Voreintragung vorliegt, wird nach verschiedenen Kritierien im Einzelfall bewertet. Je ähnlicher sich die Marken sind, desto weiter entfernt müssen die unter der Marke registrierten Produkte sein – und umgekehrt.

Dieser Vergleich der Marken und Waren bzw. Dienstleistungen kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Erfahrung und Kenntnis der wesentlichen Entscheidungsüberlegungen der Markenämter und Gericht ist nötig. Ein Anmelder ist häufig nicht in der Lage, diese Prüfung sachgerecht durchzuführen.

So unterstützen wir unsere Mandanten durch Analyse der relevanten Markenregister, daneben der Handelsregister und weiteren Recherchen im Internet und hinsichtlich Domain-Voreintragungen.

3. Die Anmeldung

Wenn die Recherche keine kollidierenden Voreintragungen aufgezeigt hat, kann mit der eigentlichen Anmeldung begonnen werden.

Hierbei ist zum einen der Bereich der Waren und/oder Dienstleistungen festzulegen, für den Schutz begehrt werden soll.

Zum anderen muss überlegt werden, für welche Regionen der Schutz benötigt wird. Von dieser Frage hängt ab, bei welchem Amt oder welchen Ämtern die Registrierung beantragt wird.

Soll eine Marke alleine in Deutschland genutzt werden, ist regelmäßig empfehlenswert, den Schutz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu beantragen.

Ist beabsichtigt, die Marke gleich oder spätestens binnen eines Zeitraums von 5 Jahren auch in anderen Ländern der EU zu nutzen, kann man alternativ oder auch kumulativ Schutz als sog. Gemeinschaftsmarke (oft auch EU-Marke genannt) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante (Europäisches Markenamt – EuIPO) beantragen.

Die Kosten einer solchen Anmeldung hängen von der Anzahl der Waren- oder Dienstleistungsklassen ab, für die Markenschutz begehrt wird.

Wichtig ist eine sorgfältige Auswahl dieser Waren und Dienstleistungen. Denn nach der Anmeldung kann man dieses Verzeichnis nur noch einschränken, nicht mehr erweitern und nur sehr eingeschränkt ändern. Hat man Bereiche vergessen, so muss man im Zweifel eine neue Anmeldung vornehmen. Hohe zusätzliche Kosten sind die Folge.

Eine gute Beratung hilft, vor Fehlern bewahrt zu bleiben.

4. Das Anmeldeverfahren

Das Anmeldeverfahren unterteilt sich in das amtliche Prüfungsverfahren, bei dem die Eintragungsfähigkeit der Marke nach formellen Kriterien geprüft wird, und die Widerspruchsperiode, in der Inhaber älterer Marken oder Geschäftszeichen gegen die Marke Widerspruch einlegen können.

Um Fehler zu vermeiden, ist für dieses häufig anwaltliche Hilfe zumindest empfehlenswert, auch wenn rechtlich gesehen häufig eine Marke auch ohne anwaltliche Hilfe angemeldet werden könnte.

a) Prüfungsverfahren

Jede Anmeldung wird von einem Prüfer bei dem jeweiligen Amt auf formelle Kriterien hin geprüft, u.a. auf die Benennung des Anmelders, die Zahlung der Amtsgebühren und absolute Schutzhindernisse, die einer Eintragung entgegen stehen. Auch wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz begehrt wird, ggf. geklärt.

Je nach Amt ist die Bearbeitungsdauer sehr unterschiedlich. Beim EuIPOist bei einem „glatten“ Durchlauf nach 1 bis 2 Monaten mit dem Abschluss dieses Verfahrens zu rechnen.

Beim DPMA dauert die Bearbeitung oft zwischen 6 und 12 Monaten. Die Bearbeitung kann allerdings durch Zahlung einer sog. Beschleunigungsgebühr auf üblicherweise wenige Tage bis zu ca. 3 Monate verkürzt werden. Eine Verkürzung ist auch dadurch möglich, dass man aus einer Liste bereits geprüfter und seitens des DPMA anerkannter Begriffe wählt. Dann kann man die zeitlichen Vorteile des sog. Fast-Track-Verfahrens in Anspruch nehmen; eine teilautomatisierte Prüfung beschleunigt das Verfahren erheblich.

b) Widerspruchsperiode

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird die Marke bekannt gemacht (EuIPO) bzw. eingetragen und veröffentlicht (DPMA). Mit diesem Tag beginnt die 3-monatige Widerspruchsfrist, während derer Inhaber älterer Rechte, insb. Marken oder Geschäftszeichen, gegen die Markenanmeldung Widerspruch einlegen können. Diese Frist kann nicht verkürzt werden.

Spätestens wenn ein Widerspruch eingelegt wurde, ist anwaltliche Hilfe regelmäßig faktisch zwingend erforderlich (EuIPO) oder zumindest dringend empfehlenswert (DPMA).

In dem Widerspruchsverfahren wird dann die Berechtigung des Widerspruchs geprüft. Die Verfahrensdauer beträgt oft 1-2 Jahre.

c) Eintragung

Sind das Prüfungsverfahren und die Widerspruchsperiode erfolgreich durchlaufen, ggf. Widersprüche abgewehrt, wird die Marke als rechtskräftig eingetragen. Die Marke ist dann 10 Jahre lang gültig und kann beliebig oft verlängert werden.

Zu beachten ist, dass die Marke nach spätestens 5 Jahren in Benutzung genommen werden muss, anderenfalls sie von Amts wegen (selten) oder auf Antrag von Markeninhabern gelöscht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine ursprünglich genutzte Marke für mehr als 5 Jahre nicht mehr ernsthaft genutzt wurde.

Bei solchen Verfahren ist anwaltliche Hilfe dringend erforderlich.

5. Erweiterung des Schutzes auf andere Länder

Nach einer Markenanmeldung kann eine Erweiterung der Marke auf andere Länder beantragt werden.

Dies kann durch gesonderte Anmeldung in den gewünschten Ländern erfolgen. Günstiger ist es, wenn man zentral bei der WIPO in Genf eine sog. Internationale Registrierung beantragt. Dies ist immer dann möglich, wenn das Land, für das Schutz begehrt wird, dem Madrider Abkommen oder dem Protokoll zum Madrider Abkommen beigetreten ist.

Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Auswahl von Ländern und der passenden Anmeldestrategie.