Adressbuchverlage

UWG, Werberecht und Wettbewerbsrecht

Mit unlauteren Werbemethoden, ungefragter Zusendung von als Rechnung getarnten Angeboten haben viele Unternehmen zu kämpfen.

Gerade Adressbuchverlage versuchen immer wieder, schnelle Kasse zu machen, indem man versucht, sich an seriöse Anbieter, wie z.B. die „Gelben Seiten“, anzuhängen. Andere Verlage versuchen durch Namensgebung wie eine offizielle Anfrage des Gewerbeamtes zu wirken. Wird ein solches Formular, mit dem man eigentlich nur die oft fehlerhaften Angaben berichtigen will, zurückgesandt, so kommt, wenn man das Kleingedruckte genauer liest und dieses wirksam wäre, ein Vertrag zustande.

Immer wieder gibt es breit angelegte Aktionen, in denen tausende von Unternehmen, aber auch gemeinnützige Organisationen und Freiberufler angeschrieben werden. Leider antworten auch heute noch viele Adressaten im Glauben, kostenfrei ihre Registrierung in amtlichen Registern zu bereinigen. Stattdessen erreichte sie dann nach einigen Wochen eine Rechnung über mehrere hundert EURO.

Häufig wird dann auch bezahlt – für einen letztlich oft nicht gewünschten Eintrag.

Bei Nichtzahlung Inkassobüro

Wer nicht bezahlt, erhält regelmäßig Post von einem Inkassobüro. Es wird von dem Inkassobüro dann gerne auf angebliche oder tatsächliche Urteile hingewiesen, aus denen sich die angebliche Zahlungsverpflichtung ergeben soll. Die Urteile gibt es zwar häufig tatsächlich. Wie sie erstritten wurden, wie sich insb. der jeweiligen Beklagten verteidigt haben, bleibt allerdings stets unklar. Jedenfalls sind solche Urteile keinesfalls repräsentativ für die Frage, ob eine Rücksendung eines konkreten Formulars mit z.B. Eintragungskorrekturen tatsächlich eine Zahlungspflicht begründet.

Auf Urteile, die dies verneinen, wird regelmäßig nicht hingewiesen – verständlich aus Sicht der Verlage bzw. Inkassounternehmen. Solche Urteile stellen oft fest, dass man die angebliche Vertragserklärung zumindest wegen arglistiger Täuschung in nicht wenigen Fällen anfechten kann. Dann ist der Vertrag, sollte er überhaupt wirksam geschlossen worden sein, als von Anfang an unwirksam anzusehen. Eine Zahlungspflicht besteht in einem solchen Falle nicht.

Es gibt oft gute Argumente, warum eine Zahlungspflicht durch die Rücksendung von „Eintragungsformularen“  nicht begründet wird, jedenfalls aber durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wieder aufgehoben werden kann. Eine Zahlungspflicht kann daher häufig kaum gerichtlich durchgesetzt werden.