Haftung für embedded content

Embedded Links – was ist das?

Embedded Links ermöglichen es, auf der eigenen Webseite fremden Content, fremde Inhalte, als eigene Inhalte darzustellen.

Diese fremden Inhalte werden auf der eigenen Webseite gezeigt. Im entschiedenen Fall wurden diese fremden Inhalte mit einem Rahmen, z.T. als Banner, dargestellt.

Unklar war bisher, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der solche fremden Inhalte einbindet, für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, wenn z.B. Urheberrechte an Bildern verletzt werden.

OLG Köln (Urteil v. 16.03.2012, Az. 6 U 206/11): Keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Embedded Links

Mit Urteil des OLG Köln vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11 hat das Gericht diese stark umstrittene Rechtsfrage beantwortet und dargelegt, dass eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Embedded Links nicht begründet werde.

Im entschiedenen Fall wurden Teile eine Onlinekatalogs eines Reiseanbieters von dem abgemahnten Betreiber einer Webseite übernommen, und zwar in der Weise, dass die Inhalte des Reiseveranstalters in Frames dargestellt wurden, deren Inhalt über sog. embedded Links eingespeist wurden.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall, bei dem auch durch entsprechende Hinweise dem Betrachter ersichtlich ist, dass die Inhalte nicht vom Betreiber der Webseite selbst stammen, sondern von einem Dritten, eine eigene Urheberrechtsverletzung für die dargestellten Inhalte nicht zu sehen sei.

Konsequenzen für die Praxis

Damit keine Haftung zu befürchten ist, sollte man folgendes beachten:

  • Es sollte erkennbar sein, dass der im Impressum als Betreiber der Webseite ausgewiesene Verantwortliche die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb seiner Zugriffssphäre gespeicherten Inhalte eines Online-Katalogs nicht kontrolliert.
  • Er sollte sich die Inhalte erkennbar nicht zu Eigen gemacht haben.
  • Die Inhalte sollten von Internetnutzern nicht als vom Betreiber stammend angesehen werden können.

Dann dürfte für Rechtsverletzungen durch Inhalte der eingebundenen Frames keine Haftung bestehen.

Hilfreich ist ein in jedem solchen Frame zu Beginn angebrachter deutlicher Hinweis, der wie folgt lauten kann:

„Dieser Service wird Ihnen von … zur Verfügung gestellt. Powered by ..“

Durch einen solchen Hinweis kann ein verständiger Internetnutzer (der der Maßstab für die Prüfung einer möglichen Rechtsverletzung ist) leicht erkennen, dass der Betreiber der Webseite nicht die eingebundenen Inhalte verantwortet, sondern Interessierten lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremd­leistung bietet.

Nicht abschließend durch das OLG Köln behandelt, aber wohl von ihm zustimmend bewertet, meint das OLG Köln, dass im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet, zu sehen sei. Im Streitfall bedurfte dies aber keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat aus den obigen Erwägungen schon zu einer fehlenden Verletzungshandlung gelangt ist.

Zumindest für den Fall, dass ein entsprechend deutlicher Hinweis auf den Umstand erfolgt, dass es sich bei den eingebundenen Informationen um fremde Inhalte handelt, wird eine Urheberrechtsverletzung nun wohl nicht mehr anzunehmen sein.

Die Entscheidung erhalten Sie in der Rechtsprechungsdatenbank NRW