Elektrogesetz (ElektroG)
Seit nunmehr ca. 15 Jahren regelt das sogenannte Elektrogesetz (offzieller Titel: „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“), dass Hersteller von Elektroprodukten bereits bei der Herstellung und dem Vertrieb an die Entsorgung am Ende der Lebenszeit des Produktes denken müssen.
Das Ziel des Elektrogesetzes ist nach der Definition des Gesetzgebers „die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.“
Alle Hersteller bzw. Importeure von Elektroprodukten sind verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR in Nürnberg zu registrieren
(§ 6 ElektroG). Voraussetzung für die Registrierungspflicht ist, dass ein Hersteller oder Importeur Elektroprodukte, das sind näher definierte Elektro-oder Elektronikgeräte, in Deutschland erstmals in Verkehr bringt. Bei Verletzung der Registrierungspflicht besteht ein Vertriebsverbot (§ 6 Abs. 2 ElektroG). Hersteller aus dem Ausland, die keinen Sitz in Deutschland haben, müssen einen Bevollmächtigten benennen. Das ist dann regelmäßig, aber nicht zwingend der Importeur. Insgesamt ist der Herstellerbegriff sehr umfassend formuliert, sodass auch beispielsweise Händler, die im Rahmen des Fernabsatzes Produkte nach Deutschland vertreiben, unter das ElektroG fallen.
Um abzusichern, dass der Hersteller/Importeur oder Bevollmächtigte seinen Pflichten nachkommt, verpflichtet das ElektroG alle Händler, sicherzustellen, dass der Hersteller oder Importeur seinen Pflichten nachgekommen ist; sonst droht auch ihnen ein Vertriebsverbot (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Die Händler wurden inzwischen ebenfalls unter bestimmten Umständen ergänzend verpflichtet, sich selbst zu registrieren.
Wer den Registrierungs- und Meldepflichten nicht nachkommt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Darüber hinaus können Wettbewerber oder bestimmte Verbände Abmahnungen aussprechen.
Daher sind Händler, Hersteller und sog. Bevollmächtigte dringend angehalten, die Registrierung vorzunehmen – und das nicht nur in Deutschland oder einem Land der EU, sondern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Lieferlandes in jedem einzelnen Vertriebsland gesondert!
Entscheidend ist somit die Frage, ob eine Registrierungspflicht besteht. Es ist daher stets zu klären, ob ein registrierungspflichtiges Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht oder vertrieben wird.
Die Liste der registrierungspflichtigen Produkte wurde immer wieder erweitert. So ist bspw. am 15. August 2018 eine Erweiterung der Produkte in Kraft getreten, für die Hersteller und Vertreiber registrierungspflichtig sind. Nach der Definition in § 2 Abs. 1 ElektroG sind nunmehr folgende Produktkategorien zu beachten:
1. Wärmeüberträger,
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
3. Lampen,
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen, so zum Beispiel bestimmte „Glühlampen“ oder auch medizinische Geräte. Vor einer Registrierung ist daher stets zu prüfen, ob Registrierungspflichten bestehen – und in welcher Kategorie. Denn hiervon hängen die im Nachgang zur Registrierung entstehenden Kosten oft unmittelbar ab. Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten: so stellt beispielsweise die Frage, ob für mobile Konferenzräume, die elektronische Bestandteile besitzen, eine Meldepflicht zum Beispiel als Elektro-Großgerät besteht oder die Ausnahme für „ortsfeste Großanlagen“ gilt. Viele weitere Beispiele könnten aufgezählt werden.
Seit dem 1. Mai 2019 sind auch sog. passive Geräte der Registrierungspflicht unterworfen worden. Das bedeutet, dass nun auch Steckdosen, konfektionierte Kabel oder Antennen, angemeldet werden müssen.
Häufig ist fachkundiger anwaltlicher Rat erforderlich – sowohl für die Frage der Registrierungspflicht dem Grunde nach als auch in concreto, für welche Produkte welche Kategorie anzuwenden ist.
Wir unterstützen auch bei der operativen Umsetzung der Registrierungs- und Meldepflichten, aber auch bei der Auswahl entsprechender Provider, die die monatlichen und jährlichen Meldungen koordinieren.