Preisanpassung bei Währungsschwankungen
Die überraschende Entscheidung der Schweizer Nationalbank zur Abkopplung des Schweizer Franken vom EURO führte über Nacht zu einer Verteuerung aller Produkte, die außerhalb der Schweiz in Schweizer Franken bezahlt werden müssen.
Sofern dagegen ein Schweizer Unternehmen Produkte in den EURO-Raum verkauft hat und hierbei der Kaufpreis in EURO bestimmt wurde, erhält der Schweizer Lieferant über Nacht ca. 20% an Gegenwert.
In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob der Vertragspartner, der durch die unvorhersehbar erfolgte Änderung des Kursverhältnisses zwischen beiden Währungen benachteiligt ist, die Preise – ggf. sogar einseitig – anpassen kann.
Und auch in Zeiten von Corona gibt es wirtschaftliche Verwerfungen, die zu Schwankungen bei Wechselkursen führen. Wie ist in solchen Fällen zu reagieren?
Vertragliche Regelung vorhanden?
Wurde die Möglichkeit einer Währungsschwankung im Vertrag berücksichtigt, vielleicht sogar im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch ausdrücklich behandelt, und hat man sich auf eine bestimmte Regelung geeinigt, so gilt diese vertragliche Regelung. Es gibt insoweit ein kalkuliertes Risiko, das beide Parteien eingegangen sind und das sich nun realisiert hat.
Vertragsanpassung ohne vertragliche Regelung?
Schwieriger ist die Rechtslage zu bewerten, wenn man sich über diese Frage nicht ausgetauscht hat. Hier war dann Grundlage der Vereinbarung letztlich die Erwartung, dass sich an dem Währungsverhältnis nichts Grundlegendes ändern werde. Diese Erwartung wurde bestärkt durch die ausdrücklichen Verlautbarungen der Schweizer Behörden, man wolle die Wechselkurse zwischen EURO und Schweizer Franken auf einem definierten Mindest-Niveau von CHF 1,20 je EUR 1,00 halten.
Ein Verhältnis der Wechselkurse auf diesem Niveau war dann die Geschäftsgrundlage für die Preisgestaltung und Preisverhandlungen.
Anpassung der Vertragsgrundlage
Nach deutschem Recht kann bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung eines Vertragsverhältnisses erfolgen, § 313 BGB. Allerdings sind die Eingriffsschwellen, die die Rechtsprechung als hinreichend erachtet, sehr hoch.
Das Risiko der Geldentwertung wird grundsätzlich als ein übliches zu berücksichtigendes Risiko angesehen. Die Anforderungen an ein einklagbares Recht zur Vertragsanpassung oder Kündigung des Vertrages sind sehr hoch. Geldentwertungen um mehr als 50% werden als ausreichend angesehen.
Für das Verhältnis zwischen EURO und Schweizer Franken hatte sich der Kurs „nur“ um ca. 20% verändert. Die von der Rechtsprechung anerkannten Eingriffsschwellen liegen deutlich über diesem Wert. Daher erscheint es durchaus problematisch, in solchen Fällen einen Anspruch auf Preisanpassung anzuerkennen.
Jeder Einzelfall, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragspartner und die Diskussionen über die Preisbildung im Rahmen der Vertragsverhandlungen sind zu untersuchen. Eine Lösung „von der Stange“ ist daher nicht erkennbar. Durch Bewertung aller Begleitumstände der Vertragsverhandlungen ist zu entscheiden, ob ausnahmsweise eine Anpassung verlangt werden kann.
Die Verhandlungslösung ist in jedem Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.