EuGH zu Ebay-Verkäufen – Urteil vom 4.10.2018

Wann wird der „private“ Verkäufer als Gewerbetreibender behandelt?

Wenn man Ware auf Ebay verkaufen will, kann man recht schnell Markenrechte Dritter verletzen. Dann ist es wichtig zu klären, ob man als Gewerbetreibender gilt.

Ein typischer Fall: Verwandte oder Freunde bringen aus den USA Markenware mit, die in Deutschland so nicht verkauft wird. Das Mitbringsel gefällt nicht, also wird es über Ebay angeboten. Da man immer wieder Ware ausmistet und über Ebay verkauft, ist man schubweise mal mit mehr, mal mit weniger Angeboten bei Ebay präsent. Allerdings fühlt man sich nicht als Gewerbetreibender, sondern als Verbraucher, der nur seine alte oder neue, nicht gefallende Ware verkauft.

Zur völligen Überraschung erreicht Sie dann eine Abmahnung des Markeninhabers des Produktes aus den USA. Argumentation: Das Produkt werde nicht in der EU vertrieben, die Markenrechte in der EU würden verletzt.

Rechtlich gesehen eine schwierige Situation. Denn: Markenrechtlich bestehen die Abwehrrechte des Markeninhabers trotz legalem Kaufs in den USA für die EU fort. Es fehlt an der sog. „Erschöpfung“, weil die Ware vom Markeninhaber nicht innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurde.

Eine Abwehrstrategie kann dann sein: Man ist ja kein Gewerbetreibender.

Im Falle des Erfolgs mit dieser Meinung wäre die Verfolgung nicht möglich bzw. zumindest deutlich schwieriger. Auch muss der Verkäufer dann deutlich weniger umfassende Hinweispflichten zur Person des Verkäufers erfüllen.

Bisher haben die Gerichte allerdings die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender anzusehen ist, zugunsten der klagenden Markeninhaber recht großzügig beurteilt: Der äußere Anschein genüge, wenn man mehrere Auktionen parallel laufen hat und diese recht professionell gestaltet sind.

Nun hat der EuGH mit Urteil vom 4. Oktober, Rs. 2018 C-105/17, entschieden:
Ob man bei Online-Verkäufen als Gewerbetreibender eingestuft wird, dürfe nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die Verkäufe Teil einer „gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ seien.

Der EuGH hatte die Frage zu beurteilen, ob jemand als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden könne, weil er „eine vergleichsweise hohe Zahl“ von Verkaufsanzeigen einstellt.
In seinem Urteil betont der EuGH, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssen, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handle. Anhaltspunkte sind unter anderem, ob der Verkauf planmäßig erfolgt, eine gewisse Regelmäßigkeit hat oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wird, außerdem ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert. Zudem müssen die Rechtsform des Verkäufers und seine technischen Fähigkeiten berücksichtigt werden.

Eine Verkäuferin mit einer Reihe von gleichzeitig laufenden Angeboten könne nur dann als Gewerbetreibende eingestuft werden, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handele.

Bewertung:

Durch diese Entscheidung wird die Frage, wann ein Verkäufer als gewerbsmäßig handelnd anzusehen ist, deutlich enger beurteilt, als früher bei deutschen Gerichten üblich. Dies ist für Gelegenheitsverkäufer sicherlich positiv zu bewerten.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die deutschen Gerichte diese jüngste Entscheidung in ihrer Entscheidungspraxis umsetzen. Bisher ist eine durchgreifende Änderung nicht zu erkennen.