Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) beruht auf europarechtlichen Vorgaben. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus von Produkten.
Das Produktsicherheitsgesetz setzt üblicherweise nur bei Neuprodukten an, beim erstmaligen Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen.
Der Begriff des Bereitstellens wird sehr weit definiert. Gerade für den Onlinehandel bzw. die Anpreisung von Ware über Websites bedeutet dies, dass hiermit an die Schwelle des Bereitstellens überschritten wird. Im Rahmen einer Marktbeobachtung kann von den Aufsichtsbehörden Ware beanstandet werden, die abgesehen von der Bewerbung über Websites noch nicht in Verkehr gebracht wurde. Fehlt beispielsweise die Konformitätserklärung oder die CE-Kennzeichnung, drohen Bußgelder und Vertriebsverbote.
Häufig stellt sich die Frage, wer für die Sicherstellung der CE-Konformität und/oder der Anbringung der CE-Kennzeichnung auf der Ware verantwortlich ist. Gerade bei Bezug von Ware aus dem EU-Ausland, also von außerhalb der EU, müssen die jeweiligen Pflichten des Lieferanten und des Importeurs gegeneinander abgegrenzt werden. Präzise vertragliche Regelungen sind erforderlich.
Für die Erfüllung der Pflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz kann ein Bevollmächtigter bestellt werden. Dies kann, muss aber nicht der Importeur sein. Die Beschreibung der Pflichten des Bevollmächtigten muss schriftlich dokumentiert werden.
Will ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland keinen Bevollmächtigten stellen, muss es zumindest einen Ansprechpartner innerhalb der EU benennen, der für die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen rund um die CE-Konformitätsbewertung zur Verfügung steht.
Die Aufsichtsbehörden haben umfassende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse bis hin zu Vertriebs verboten und der Anordnung eines Rückrufes auf Kosten des Herstellers oder Importeurs. Gerade wenn Aufsichtsbehörden bereits aktiv geworden sind, ist umfassende anwaltliche Beratung erforderlich.