Preisänderungen auf Beschaffungsmärkten

Vertragsgestaltung bei Preisänderungen von Zulieferprodukten

Preisänderungen an den Rohstoffmärkten nehmen immer wieder dramatische Ausmaße an.

Für Hersteller bedeutet dies, dass auf sie unkalkulierbare Risiken zu kommen. Einerseits ist man durch Rahmenverträge mit den Abnehmern oft auf Jahre preislich gebunden, kann aber auf der anderen Seite die Beschaffungspreise mangels Verhandlungsmöglichkeiten nicht hinreichend fixieren. Es droht eine Kostenfalle. Die Marge schrumpft und kann letztlich negativ werden. Jedes verkaufte Stück bringt dann über Monate oder Jahre einen Verlust.

Wie kann man sich hier absichern?

Das deutsche BGB sieht die Möglichkeit zur Preisanpassung vor, wenn eine „wesentliche“ Vertragsgrundlage nachträglich weggefallen ist. Dies ist nun auch gesetzlich geregelt. Ob dies bei Preisanpassungen bspw. am Stahlmarkt wirklich so überraschend ist, wurde schon nach der ersten Stahlpreiskrise 2006 von den Gerichten bezweifelt.

Auch während der Corona-Krise sind Preisanpassungen gerade für wichtige Produkte, die eine hohe Nachfrage haben, zu vermelden, seien es Vorprodukte für die Produktion von Desinfektionsmitteln, seien es Endprodukte wie Atemschutzmasken u.ä.

Das heißt dann aber nichts anderes, als dass selbst bei dramatisch gestiegenen Beschaffungspreisen fix vereinbarte Lieferkonditionen für die Endprodukte gegenüber den Abnehmern nicht angepasst werden können. Bei einem Materialanteil von 20%-50% kann dies schnell dramatische Ausmaße für die Existenzfähigkeit eines Unternehmens bedeuten.

Daher sollte man rechtzeitig klar definierte Anpassungsmöglichkeiten bei Überschreiten bestimmter Preisänderungsquoten vorsehen. Dies kann in den Jahresgesprächen erfolgen oder auch unter Bezugnahme auf entsprechende Presseberichte oder Preisindizes. Für solche Verhandlungen ist erforderlich, Musterregelungen bereit zu haben. Zwar hat das Preisklauselgesetz Erleichterungen für Preisanpassungsklauseln geschaffen. Dennoch sind solche Anpassungen nach wie vor nur in engen Grenzen möglich – und noch nicht weit verbreitet.

Damit wirksame Regelungen getroffen werden, ist anwaltlicher Rat dringend erforderlich. Wir helfen gerne.