Grundlage der CE-Kennzeichnung
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist Grundlage unter anderem der Regelungen zur CE-Kennzeichnung. In § 7 ProdSG wird geregelt, dass eine CE-Kennzeichnung nur erfolgen darf, wenn dies ausdrücklich in einer Verordnung gemäß § 8 ProdSG vorgesehen ist.
Umgekehrt darf ein Produkt nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn dies nicht für Produkte dieser Art von einer Verordnung gemäß § 8 ProdSG erlaubt wird.
Aus dieser Systematik ergibt sich, dass man mit der CE-Kennzeichnung nicht werben darf – ganz gleich, ob die Ware nun mit der Kennzeichnung versehen werden muss oder nicht. Denn die Anbringung der CE-Kennzeichnung stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar. Dann wäre Werbung mit der Kennzeichnung eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten – und dies ist unzulässig.
Zuweilen ist es nicht leicht zu erkennen, ob eine bestimmte Verordnung anzuwenden ist. Hier kann anwaltlicher Rat weiterhelfen.
Unter ganz bestimmten Umständen kann für bestimmte Produkte die Notwendigkeit einer CE-Kennzeichnung durch die Auslobung für bestimmte Anwendungsbereiche oder Personengruppen beeinflusst werden. Gilt beispielsweise die Spielzeugrichtlinie, sind Produkte CE-kennzeichnungspflichtig, die im Falle einer Nutzung für andere Altersgruppen als Kinder gegebenenfalls nicht CE-kennzeichnungspflichtig sind. In solchen Fällen sollte man die Anwendungsbereiche bewusst wählen und definieren, gerade wenn man beabsichtigt, eine CE-Kennzeichnung anzubringen.
In Zusammenarbeit mit kompetenten Ingenieuren unterstützen wir Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten zur Konformitätsbewertung ebenso wie der Schaffung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung.
Oft wird die Implementierung eines Qualitätsmanagement-Systems erforderlich sein. Letztlich fördert dies die Qualität der Produkte und kann damit zusätzlichen Markterfolg bewirken.