Technisches Recht

  • Sie möchten ein Produkt vertreiben, das bewegliche Teile enthält und sind sich nicht sicher, ob das Produkt der Maschinenrichtlinie unterfällt?
  • Muss das von Ihnen vertriebene Produkt eine CE-Kennzeichnung aufweisen?
  • Darf es eine solche Kennzeichnung aufweisen?
  • Wann darf man überhaupt eine CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen – und wie?
  • Wie sind Konformitätserklärungen zu erstellen? Welchen Inhalt muss die Erklärung haben? Wer muss, wer darf die Bewertung unterschreiben?
  • Muss das von mir vertriebene Produkt eine Baumusterprüfung durchlaufen haben?

Diese und viele weitere Fragen stellen sich häufig, wenn man mit Produkten aus den Bereichen Elektro oder Spielzeug zu tun hat. Doch auch für viele weitere Produktarten stellen sich dieselben Fragen. Neuerdings sind selbst sog. Pedelecs, also Fahrräder mit Antriebsunterstützung, betroffen.

Details unklar

Und immer wieder stellen sich aufgrund des technischen Fortschritts neue Fragen. Wird ein konventionelles Fahrrad durch den Anbau einer elektronischen Schalt-Einheit zu einem Produkt, für das eine vollständige Konformitätsbewertung nach der Maschinenrichtlinie erfolgen muss?

Vieles ist im Detail ungeklärt. Bei Fehlern drohen neben Ordnungsgeldern für die Geschäftsleitung auch Vertriebsverbote oder Rückrufe. Daher ist gerade auch in diesem sich ständig wandelnden Bereich kompetenter Rechtsrat erforderlich.

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