Umfang der Nacherfüllungsverpflichtung
Umfang der Nacherfüllungspflichten lange unklar
Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 war unklar, ob die Nacherfüllungspflichten des Verkäufers gem. § 439 BGB auch die Kosten des Ausbaus und Einbaus der Ersatzlieferung umfassen.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten des Ausbaus fehlerhafter und Einbaus von neuen Bodenfliesen vom Verkäufer zu übernehmen bzw. erstatten seien.
Nach früherer Rechtslage wären diese Kosten grundsätzlich vom Käufer zu tragen gewesen.
Die Entscheidungen der Gerichte
Da diese Frage eine Auslegung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf betraf, legte der BGH diese Rechtsfrage dem EuGH vor. Der entschied im Sommer 2011, dass er eine Erstattungspflicht sehe.
Da der EuGH selbst nicht endgültig entscheiden konnte, sondern lediglich zu der Rechtsfrage Stellung nahm, war der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten, nun auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH seinerseits für den konkreten Rechtsfall die Entscheidung zu treffen.
Konsequenterweise kam er zu dem Ergebnis, dass die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache einschließe.
Der Verkäufer kann zwar grundsätzlich Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte heranziehen und die Nacherfüllung ggf. verweigern. Das gehe aber nicht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich sei oder der Verkäufer die andere, noch verbleibende Art der Nacherfüllung zu Recht verweigere. In einem solchen Fall verbleibt dem Verkäufer lediglich die Möglichkeit, etwaige zu hoch angesetzte Kosten zu beanstanden und den Käufer auf die angemessene Kostenhöhe zu verweisen.
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 21.12.2011, Az.VIII ZR 70/08 dem Urteil des EuGH angeschlossen.
Für die Verkäufer und letztlich die Hersteller bedeutet dies, dass sie mit deutlich erhöhten Aufwendungen im Falle eines Fehlers von fest eingebauten, sich als mangelbehaftet erweisenden Produkten zu rechnen haben.
Noch ungeklärt ist die Frage, ob man in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung hierfür modifizieren kann. Hier beraten wir Sie gerne hinsichtlich möglicher Strategien und Umsetzungen.
Konsequenzen für Handel und Hersteller
Für die Händler und im Regresswege die Hersteller bedeutet dieses Urteil eine Erhöhung der Kostenrisiken im Falle eines Sachmangels insb. von fest installierten und nicht zerstörungsfrei entfernbaren Produkten.