E-Rechnung wird Pflicht

Ab dem 01.01.2025 wird es Pflicht, den Empfang von E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze zu gewährleisten. Dies gilt also nur für Unternehmen und basiert auf den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen der EU-Norm EN 16931 und der nationalen Umsetzung durch das Wachstumschancengesetz. Ziel sind eine standardisierte Abrechnung im Geschäftsverkehr sowie die Eindämmung des Umsatzsteuer-Betrugs.

Damit werden die bisher vorrangigen Papierrechnungen bzw. im z.B. pdf-Format versandte Rechnungen durch ein einheitliches elektronisches Format abgelöst. So sollen auch für die Meldungen der B2B-Umsätze im nationalen und im grenzüberschreitenden Verkehr einheitliche Grundlagen im Einklang mit den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) für grenzüberschreitende Transaktionen (innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) geschaffen werden.

Für die E-Rechnung können unterschiedliche Formate zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen genutzt werden. Beispielhaft seien hier die Formate XStandard/XRechnung, die bereits bei öffentlichen Auftragsvergaben genutzt werden, sowie ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) genannt.

Ab 01.01.2025 ist die Ausstellung von E-Rechnungen für alle inländischen steuerbaren B2B-Umsätze möglich; der Empfang und  die Speicherung von E-Rechnungen ist aber verpflichtend. Rechnungen im pdf-Format dürfen nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versandt werden. PDF-Rechnungen gelten ab 01.01.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung! Der Rechnungsempfänger muss die Empfangsbereitschaft einer E-Rechnung sicherstellen, also über die erforderliche Software verfügen.
Ab 01.01.2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von T€ 800 verpflichtet, ausschließlich E-Rechnungen zu versenden.
Ab 01.01.2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich ausschließlich die E-Rechnung nutzen.

Für Umsätze mit privaten Verbrauchern (B2C) erfolgt (derzeit) keine Erfassung innerdeutscher Umsätze.

Grundsätzliche sind damit auch die Umsätze im Sinne von § 19 UStG von Kleinunternehmen und Vereinen eingeschlossen, soweit nicht die Befreiungen gemäß § 4 Nummer 8 bis 29 UStG greifen. Auch gilt für die E-Rechnungs-Pflicht eine Bagatellgrenze von € 250.

E-Rechnungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) gemäß § 14 b UstG unverändert 10 Jahre aufzubewahren.