Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz-BFSG
Informationen zum Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz (BFSG)
Das am 28.05.2025 in Kraft getretene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die nationale Umsetzung der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/882 zur Barrierefreiheit ((European Accessibility Act) (EAA).
Regelungsgehalt:
Durch gezielte Maßnahmen sollen alle Hersteller und Anbieter von Waren und Dienstleistungen, soweit es sich um Anknüpfungspunkte zu Verbrauchern handelt, die Teilhabe behinderter Menschen am digitalen Leben und Arbeiten sicherstellen.
Hersteller und Anbieter dürfen ihre Produkte und Dienstleistungen nur auf den Markt bringen bzw. anbieten, wenn sie die Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllen. Besteht für Händler Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen zur Barrierefreiheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, darf es nicht vertrieben werden.
Ausnahmeregelungen:
– gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal € 2 Millionen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausdrücklich nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen.
– Ferner findet gemäß § 16 Abs. 1 BFSG das Gesetz keine Anwendung, wenn durch die Anforderungen zur Barrierefreiheit die Wesensmerkmale des Produktes oder der Dienstleistung eine grundlegende Veränderung erfordern. Dies gilt insbesondere für zeitbasierte Beiträge vor dem 28.05.2025; das sind explizit keine Fotos. Die Beurteilung obliegt dem Marktteilnehmer. Die Dokumentation ist der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
– gemäß § 17 BFSG, wenn Umsetzung oder Einhaltung des BFSG zu einer unverhältnismäßigen Belastung des betreffenden Marktteilnehmers führen. Zu den Kriterien siehe Anlage 4 (zu §§ 17, 21 und 28 BFSG)
Kriterien für die Barrierefreiheit eines Produktes oder einer Dienstleistung
1. Wahrnehmbarkeit – Informations- und Benutzeroberflächen unabhängig von Wahrnehmungsfähigkeit (z.B. Schriftgröße, Vorlesefunktion, gesonderte visuelle Hinweise, Gebärdensprache)
2. Bedienbarkeit – verschiedene Interaktionsmöglichkeiten (z.B. graphische Symbole, gesonderte visuelle und/oder akustische Hinweise)
3. Verständlichkeit – klare und einfache Präsentation (einfache Symbole, einfache Sprache)
4. Robustheit – Kompatibilität (z.B. einfache Handhabung)
Dokumentationspflichten
Gemäß § 18 BFSG sind Umsetzungen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine Konformitätserklärung gemäß Anlage 2 (zu §§ 6, 9, 18 und 19 BFSG) zu dokumentieren.
Die jährlich zu aktualisierende Konformitätserklärung (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre, ist Behörden (insb. Marktbeobachtungsbehörden) auf Verlangen vorzulegen).
Die Erklärung muss eine Kontaktadresse zur zuständigen Stelle und eine Feedback-Möglichkeit enthalten.
Ein Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit stellen die einzelnen Bundesländer online zur Verfügung. z.B. für Hessen: https://lbit.hessen.de/oeffentliche-stellen/anforderungen-an-webseiten-und-apps/erklaerung-zur-barrierefreiheit
Kennzeichnungspflichten
Hersteller von Produkten müssen z.B. eine Produkt-, Typen- oder Seriennummer, sowie Name, Anschrift und CE-Kennzeichnung (gem. § 19 BFSG) anbringen, zudem muss eine verständliche Gebrauchsan-leitung nebst Sicherheitsinformationen beigefügt werden.
Händler müssen eine CE-Kennzeichnung (gem. § 19 BFSG) anbringen und dürfen Produkte nur dann vertreiben, wenn die Kennzeichnungspflichten des Herstellers bzw. des Importeurs erfüllt wurden.
Dienstleistungserbringer müssen gemäß Anlage 3 (zu §§ 14 und 28 BFSG) in ihren AGB darüber aufklären, wie sie die Dienstleistung die Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllen. Hierbei müssen in barrierefreier Weise folgende Informationen gegeben werden:
• eine Beschreibung der Dienstleistung und
• eine Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung
Bei Verstoß drohen Abmahnung und Bußgelder.
Nach § 28 BFSG erfolgt die Überwachung der Erfüllung der Anforderungen des BFSG der noch zu schaffenden einheitlichen Marktüberwachungsbehörde. Die Behörde wird auch auf die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen einzuwirken, soweit ein Produkt den Anforderungen nicht entspricht.
Betroffene Verbraucher können sich gemäß § 32 BFSG selbst oder über einen eingetragenen Verbraucherverband (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagegesetz) an die in ihrem Bundesland zuständige Marktüberwachungsbehörde wegen eines Verstoßes wenden.
Auch nach § 15 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbänden und Einrichtungen steht dieses Recht eigenständig zu.
Auch Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz bei einem Verstoß ein Unterlassungsbegehren nebst Schadensersatzforderung geltend machen.
Werden die Erfordernisse der Barrierefreiheit trotz Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörde nicht erfüllt, kann diese anordnen, das betroffene Produkt oder die Dienstleitung einzuschränken, zurückzurufen bzw. einzustellen sind.
Gemäß § 37 Abs. 2 BFSG drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu € 100.000,-.