Drohne und Recht

Das Thema Drohne und Recht ist in dieser Form recht neu.

Zwar gab es schon immer Fragen rund um Flugmodelle. Doch waren diese nicht so weit verbreitet, zumal die Möglichkeiten deutlich geringer waren. Heute sind am Markt diverse Produkte für vielfältige Anwendungen, gleich ob privat oder gewerblich, zu finden. Dabei haben insb. sog. Quadrocopter oder Multicopter den Markt erobert – dank ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeiten gepaart mit relativ einfacher Bedienbarkeit.

Nachfolgend stellen wir einige ausgewählte Fragen zu dieser neuen Produktart „Drohne“ zusammen.

Definition

Den Begriff der Drohne gibt es als Rechtsbegriff bisher nicht. Unbemannte Flugapparate unterscheidet man nur allgemein in „Flugmodelle“ und „Unbemanntes Luftfahrtsysteme“ (ULS).

Eine Drohne für den privaten Bedarf, für private Zwecke, bezeichnet man als Flugmodell; Drohnen für gewerbliche Anwendungen werden als ULS bezeichnet.

Aber Achtung: Schon bei dieser allgemeinen Einteilung gilt es, ein häufiges Missverständnis aufzuklären, eine häufige Fehlbeurteilung zu beseitigen. Wird nämlich eine Drohne „privat“, also ohne die Absicht, den Flug in irgendeiner Weise gewerblich auszunutzen, mit einer Kamera oder sogar nur einer Kamera-Attrappe bestückt, so gilt dieses Fluggerät alleine wegen des Anscheins, dass man mit der Drohne Bilder machen könnte, als ULS. Diese Einstufung erfolgt also unabhängig vom Einsatzzweck und hat erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten und –grenzen sowie die zu beachtenden Regeln.

Welche Regeln gelten nun für Drohnen? Was ist zu beachten? Was regelt die neue Drohnenverordnung vom 6. April 2017?

Hier empfiehlt es sich, zwischen den Herstellern von Drohnen und den Nutzern zu unterscheiden.