Rechtsrahmen für Drohnennutzer

Für Nutzer von Drohnen gilt eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben und zu beachtenden Regeln und Vorschriften. Im Folgenden haben wir eine kurze, zwangsläufig nicht vollständige Zusammenstellung vorgenommen, an der sich der Nutzer orientieren kann.

Zu beachtende Regeln

Der Nutzer muss diverse Regelungen und Nutzungsgrenzen beachten.

So gelten für den Betrieb einer Drohne unter anderem das LuftVG, die LuftVZO und die LuftVO, wobei die letztgenannten Verordnungen durch die sogenannte Drohnenverordnung vom 6. April 2017 geändert worden sind.

Gerade wenn mit einer Drohne auch Bilder aufgenommen werden, die ggf. im Internet veröffentlicht oder gegen Geld vertrieben werden, sind auch das Urhebergesetz und ggf. die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt.

a) LuftVG und LuftVZO und LuftVO

Durch die sogenannte Drohnenverordnung vom 6. April 2017 wurden wichtige neue Regelungen zum Betrieb und den Nutzungsgrenzen der Drohnen aufgenommen, welche insbesondere in die LuftVO eingefügt worden sind. In die LuftVZO wurde die Kennzeichnungspflicht eingeführt, dazu unten mehr. Die sogenannte Drohnenverordnung ist damit lediglich eine Änderungsverordnung, mit der andere Verordnungen geändert und erweitert wurden.

Als Drohnen werden sogenannte Multikopter mit Elektroantrieb und mehreren, zumeist mindestens 4 Rotoren, bezeichnet.

Es ist für den Nutzer unerheblich, dass Drohnen sowohl den Regelungen zu unbemannten Luftfahrtsystemen als auch zu Flugmodellen unterfallen, da die Regelungen weitgehend parallel sind. Für die gewerbliche Nutzung einer Drohne sind die Regelungen zu unbemannten Luftfahrtsystemen ULS zu beachten, für die private Nutzung die Regelungen zu Flugmodellen. Beide rechtliche Begriffe werden gemeinsam als unbemannte Fluggeräte bezeichnet. Weitgehend sind die Regelungen für die gewerbliche und die private Nutzung parallel.

In die LuftVZO wurde neu eingefügt, dass der Eigentümer einer Drohne (gewerblich oder privat genutzt, zum Begriff der Drohne selbst siehe oben) mit einem Startgewicht von mehr als 250 g vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen muss, § 19 Abs. 3 LuftVZO. Vorgeschlagen dazu sind insbesondere Aluminiumfolien mit Gravuren.
Die weitere Nutzung einer Drohne ist durch die Festlegung von Nutzungsgrenzen geregelt worden. Wir unternehmen hier den Versuch, zunächst zu klären, unter welchen Umständen die Nutzung einer Drohne von Gesetzes wegen ohne Weiteres erlaubt ist:
Der Start einer Drohne (gewerblich oder privat genutzt) zur Tageszeit ist bis zu einem Startgewicht von 2 kg frei, unterliegt also keiner Erlaubnispflicht (behördliche Erlaubnis oder privatrechtlicher Zustimmung) oder einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten bei einer Behörde. Allerdings muss dann das GEOGRAPHISCHE EINSATZGEBIET für die Nutzung beachtet werden, inklusive der Beachtung des ZULÄSSIGEN HÖHENBEREICHS, dazu jeweils unten mehr.

Der Start einer Drohne (die ausschließlich privat genutzt wird), ist sogar bis zu einem Startgewicht von 5 kg. Frei von oben genannten Erlaubnispflichten oder Pflichten zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten bei einer Behörde.

Die Nutzung einer Drohne (gewerblich) mit einem Startgewicht von mehr als 2 kg bedarf ab dem 1. Oktober 2017 eines behördlichen Nachweises über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten, wozu auch eine Prüfung gehört. Ein Mindestalter von 16 Jahren ist zu beachten. Für Minderjährige ab 14 Jahren besteht das Recht, für die private Nutzung eine Bescheinigung über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Mit dieser Bescheinigung kann der Nachweis auch für die gewerbliche Nutzung geführt werden. Eine Pflicht für Minderjährige zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten bei einer Behörde ist aus der LuftVO nicht erkennbar.

Einer generellen behördlichen Erlaubnis bedarf erst die Nutzung einer Drohne (gewerblich oder privat) mit einem Startgewicht von mehr als 5 kg.

Für die Nachtzeit ist generell eine behördliche Erlaubnis einzuholen. Was Nachtzeit ist, wird definiert durch Artikel 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

In jedem Fall muss die Drohne (gewerblich oder privat) bis zu einem Startgewicht von 5 kg innerhalb der Sichtweite des Steuerers gehalten werden. Als außerhalb der Sichtweite gilt eine Drohne, wenn der Steuerer sie ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite gilt der Betrieb einer Drohne mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, nur dann, wenn dieser Betrieb

  • entweder unterhalb von 30 Metern erfolgt und die Drohne ein Startgewicht von nicht mehr als 250g hat
  • oder ebenfalls unterhalb von 30 Metern erfolgt und der Steuerer von einer anderen Person, die das Gerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.

Bei der Nutzung einer Drohne muss bemannten Luftfahrzeugen oder unbemannten Freiballonen ausgewichen werden.

(1) GEOGRAPHISCHE EINSATZGEBIETE

Es kommt für den Start und die Nutzung jeder Drohne aber auf das geographische Einsatzgebiet an. Es gelten

  • behördliche Erlaubnisvorbehalte und
  • Verbote, von denen der Nutzer privatrechtlich durch Zustimmung der Betroffenen befreit werden kann.

Hinsichtlich des geographischen Gebietes der Nutzung bedarf auch eine Drohne bis 2 kg (gewerblich oder privat genutzt) einer behördlichen Erlaubnis in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Die Erlaubnis wird bei Vorliegen einiger Gesichtspunkte und gegebenenfalls nach Einreichung bestimmter Dokumente erteilt. (Von dieser Beschränkung sowie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten bei einer Behörde sind nur Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben befreit und Organisationen mit bestimmten Sicherheitsaufgaben betraut sind.)

Es ist 100 m Abstand zu halten von: Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und andere Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen.

Ebenfalls 100 m Abstand ist zu halten von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen (sic), Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie Einrichtungen der Schutzstufe 4 nach der Bio-Stoffverordnung – wobei hier jeweils der Betreiber der Anlage den Betrieb innerhalb der genannten Grenze auch erlauben darf. Ebenso ist es mit Grundstücken der Verfassungsorgane des Bundes, der Länder, obersten oder oberen Bundes-oder Landesbehörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen, internationalen Organisationen im Sinne des Völkerrechts sowie Liegenschaften der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden.

Der gleiche Abstand von 100 m ist zu halten von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen – wobei hier eine zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zustimmen kann.
Der Betrieb über offiziellen Naturschutzgebieten ist meist verboten, wobei sie ihr auch auf die landesrechtlichen Vorschriften ankommt.

Wenn der Nutzer einer Drohne (gewerblich oder privat genutzt) Wohngrundstücke überfliegen möchte, so kommt es sowohl auf das Gewicht, als auch auf die Ausstattung an. Die LuftVO begrenzt – soweit erkennbar – insoweit das grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer, indem sie den Überflug von Drohnen bis 250 g Startgewicht nicht unter ein Nutzungsverbot stellt. Dies ist aber fraglich und der weiteren Rechtsgestaltung durch die Gerichte unterstellt, da z.B. insbesondere der häufige Überflug auch mit einer kleinen Drohne eine Belastung für den Nutzer eines Grundstücks darstellen kann.

Unabhängig vom Gewicht ist der Überflug der Drohne über ein Wohngrundstück verboten, wenn die Drohne oder ihre Ausrüstung in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen – wobei der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ausdrücklich zustimmen können.

(2) ZULÄSSIGER HÖHENBEREICH

Die Nutzung einer Drohne (gewerblich oder privat genutzt) darf nur bis 100 m über Grund erfolgen. Höher darf nur geflogen werden, wenn der Betrieb auf einem Modellflugplatz mit bestellter Aufsichtspersonen erfolgt oder der Steuerer die Erlaubnis als Luftfahrzeugführer (Pilot) nachweisen kann oder die Bescheinigungen nachweisen kann, welche auch für den Nachweis der bestimmten Kenntnisse und Fertigkeiten zur Nutzung von Drohnen über 2 kg Startgewicht verlangt werden. Die Höhenbeschränkung von 100 m unterliegt einer 2-jährigen Evaluation durch das Ministerium.

(3) Sehr große Drohnen

Die gewerbliche Nutzung von großen Drohnen mit einem Startgewicht von mehr als 25 kg ist zunächst verboten. Ausnahmen für Land-oder forstwirtschaftliche Zwecke können von der zuständigen Behörde gemacht werden.

 

b) Urhebergesetz und Persönlichkeitsrechte

Häufig werden Kameras montiert, um Bilder oder Filme aus ungewohnter Perspektive aufzunehmen. Luftbilder werden zum Kauf angeboten oder sonst wie veröffentlicht.

Auch wenn keine Grundstücke unmittelbar überflogen werden, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen.

So können z.B. Architekten in ihren Urheberrechten verletzt sein, wenn das Grundstück, das Gebäude aus einer ungewöhnlichen Perspektive gezeigt wird. „Ungewöhnlich“ ist alles, was nicht als Straßenansicht oder öffentlicher Verkehrsraum zu bezeichnen ist. Auch die Aufnahme mittels eines Stativs oder Stabs, der über eine Mauer gehoben wird, ist unzulässig. Wie viel eher stellt dann die Aufnahme durch eine Drohne, die die Mauer überwindet, eine Verletzung dar!

Sind Personen identifizierbar, so sind diese mindestens in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch sind sie in Ihrem Eigentumsrecht verletzt, wenn ihr Haus ungefragt aus einer anderen Perspektive als der sog. „Straßenansicht“ abgebildet wird.

Ein Fotograf darf schon kein Bild eines Gebäudes oder Grundstücks ungefragt veröffentlichen, wenn dieses bspw. aus einem Haus auf der anderen Straßenseite oder einem Nachbarhaus aufgenommen wurde – denn ein solches Bild zeigt nicht die „Straßenansicht“, sondern bietet andere Einblicke in das Grundstück; das muss ein Eigentümer nicht ungefragt hinnehmen.

Gleiches gilt übrigens auch für bspw. Kfz-Kennzeichen o.ä.

Das Eigentum des Eigentümers wird auch hierdurch „gestört“ oder „verletzt“. Es bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

c) Störung der Nachbarn durch Überflug?

Oft wird die Frage aufgeworfen: Darf man mit der Drohne „einfach so“ über Nachbargrundstück fliegen?

Hier stellen sich viele Fragen. Im Einzelnen ist auch vieles nach wie vor ungeklärt. Bekannt geworden ist u.a. eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam, das aber eher als Beispiel für wirklich schlechte Nachbarschaft heranzuziehen ist.

Abgesehen von diesem Sonderfall stellt sich stets die Frage:

  • Wie oft, in welcher Höhe, zu welchen Uhrzeiten darf man über ein Nachbargrundstück ohne Erlaubnis des betroffenen Eigentümers fliegen?
  • Gibt es eine „Billigkeitsgrenze“?
  • Gibt es eine Höhe, ab der das Eigentumsrecht am Luftraum endet?

Viele Fragen müssen nach wie vor im Einzelfall beurteilt werden. Sicher ist nur, dass dauerndes, regelmäßiges Überfliegen, z.B. täglich mehrmals in niedriger Höhe, durchaus als Eingriff in das Eigentum des Nachbarn angesehen werden dürfte. Wo allerdings die Grenze liegt, ist bisher noch nicht entschieden.

Begeisterten Drohnenpiloten, die nicht nur ganz gelegentlich die Drohne auch in der unmittelbaren Nachbarschaft fliegen lassen wollen, kann nur dringend geraten werden, möglichst mit den Nachbarn über das Hobby bzw. die Nutzungsabsicht zu sprechen und Einvernehmen zu erzielen.