Recht für Hersteller von Drohnen

Den Hersteller von Drohnen treffen die klassischen Herstellerpflichten.

Gewährleistung und Garantie

Der Hersteller haftet somit gegenüber seinem Käufer für die Fehlerfreiheit der Drohne. Diese Haftung gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren. In den ersten 6 Monaten wird sogar vermutet, dass ein auftretender Fehler anfänglich ist, also im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bereits vorhanden war.
Maßstab für die Fehlerfreiheit ist die Beschreibung in Prospekten und der sonstigen Werbung. In jedem Fall haftet der Hersteller aber für die Nutzbarkeit zum „üblichen“, also dem von einem typischen Käufer einer solchen Drohne vorausgesetzten Zweck.

Wird daneben eine Garantie ausgesprochen, so gilt diese Garantie neben der Gewährleistungshaftung parallel und ergänzend.

Verursacht die Drohne Schäden, weil sie bspw. abstürzt, und beruht dieser Absturz nicht auf einem Bedienerfehler, sondern einem Fehler der Drohne, so haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz für alle hieraus entstehenden Schäden.

Pflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dem Funkanlagengesetz (FUAG)

Drohnen werden per üblicherweise per Funk gesteuert, Daher sind sie als funktechnische Anlagen zu klassifizieren und müssen eine CE-Kennzeichnung tragen. Sie dürfen gem. Produktsicherheitsgesetz und dem FUAG ohne CE-Kennzeichnung und ohne eine CE-Konformitätserklärung nicht in Verkehr gebracht, nicht verkauft werden. Es besteht dann ein gesetzliches Vertriebsverbot.

Werden Drohnen als Spielzeug vermarktet, gelten darüber hinaus die strengen Vorgaben nach der Spielzeug-Richtlinie, u.a. Bauartprüfung durch externe Labore usw.

Verstöße gegen das Inverkehrbringen von Drohnen ohne CE-Kennzeichnung und ohne CE-Konformitätserklärung werden als Ordnungswidrigkeit, ggf. sogar als Straftat verfolgt.

Ohne entsprechende Beratung sollte ein solcher Vertrieb nicht begonnen werden.

Weitere Pflichten für Elektroprodukte

Wird die Drohne elektrisch angetrieben, so sind das ElektroG und das BatterieG zu beachten.

a) ElektroG

Es bestehen Registrierungs- und Meldepflichten für das Inverkehrbringen, den Vertrieb von Drohnen; denn sie gelten als Elektrogerät. Die Registrierung des Herstellers bei der Stiftung EAR muss vor Beginn des Vertriebs erfolgen. Man muss monatliche Mengenmeldungen der in Verkehr gebrachten Produkte abgeben. Es wird für die Registrierung eine sog. Insolvenzgarantie benötigt.

Wir unterstützen gerne bei der Organisation all dieser Pflichten.

b) BatterieG

Da elektrisch betriebene Drohnen eine Stromquelle, also eine Batterie (nicht wieder aufladbar oder wieder aufladbar, sog Akku) benötigen, müssen hier auch Meldepflichten erfüllt werden. Dies betrifft jedenfalls denjenigen, der die Batterie „erstmals“ in Deutschland in Verkehr gebracht hat. Wird die Batterie also aus dem Ausland (Achtung: Nicht von außerhalb der EU; vielmehr gilt auch jedes andere Land der EU als Ausland) eingeführt, so treffen den Importeur die Meldepflichten.

Importeur von Drohnen:

Werden Drohnen von außerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) in den EWR, also z.B. nach Deutschland eingeführt, so trifft den Importeur eine Haftung, als ob er Hersteller wäre.

Einschränkungen gibt es lediglich bei den Pflichten hinsichtlich der CE-Kennzeichnung. Hier muss er aber zumindest sicherstellen, dass der Hersteller der Drohne seine Pflichten nach den geltenden Regeln innerhalb der EU erfüllt. Ist dies nicht gewährleistet, so muss der Importeur selbst diese Pflichten erfüllen oder darf das Produkt nicht vertreiben oder sonstwie in Verkehr bringen.

Achtung: Inverkehrbringen bzw. „Bereitstellen“, wie das ProdSG bzw. das FUAG dies auch bezeichnet, liegt schon dann vor, wenn das Produkt lediglich auf einer Webseite beworben wird, um z.B. die Marktchancen, die Nachfrage zu ermitteln. Gerade die für die Beachtung des FUAG zuständige Bundesnetzagentur ist hier sehr streng und unnachgiebig in der Rechtsdurchsetzung. Schnell werden Ordnungsgelder verhängt und eigentlich ja ohnehin bestehende Vertriebsverbote nochmals ausdrücklich ausgesprochen. Der Schaden für das betroffene Unternehmen ist enorm.

Welche Aufklärungspflichten gibt es für den Hersteller oder Importeur?

a) Bedienungsanleitung

Allgemein gehört immer zu erklärungsbedürftigen Produkten eine Bedienungsanleitung dazu. Diese muss bei Drohnen in deutscher Sprache vorliegen. Das dürfte nicht nur für solche Drohnen gelten, die zumindest auch für Privatpersonen bestimmt sind. Auch für den gewerblichen Bereich müssen die Anleitungen in deutscher Sprache erfolgen, da hier die entsprechenden EU-Richtlinien eine Anleitung in der jeweiligen „Landessprache“ fordern – das ist in Deutschland oder Österreich die deutsche Sprache.

b) Aufklärungspflicht über Nutzungsgrenzen?

Bisher gibt es eine solche ausdrückliche, gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung nicht. Es fragt sich allerdings, ob bei einem neuartigen Produkt, das erstmals intensiv von gewerblichen und privaten Nutzern betrieben wird, die Mitteilung von Nutzungsgrenzen nicht als Nebenpflicht angesehen werden muss. Fehlen entsprechende Hinweise, könnte ggf. der Nutzer sich im Falle einer Ordnungswidrigkeit ggf. an den Drohnenhersteller zu wenden versuchen mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß über die Nutzungsgrenzen aufgeklärt worden.

Das dürfte jedenfalls für den Fall eines Verkaufs von Drohnen zur Kamera-Montage oder mit montierter Kamera oder Kamera-Attrappe nicht ganz unwahrscheinlich sein.

Angedacht ist eine solche Aufklärungspflicht ohnehin, wie die Beratungen zur „Drohnenverordnung“ oder auch der „Drohnenrichtlinie“ der EU zeigen.
Daher ist jeder Hersteller bzw. Vertreiber von Drohnen gut beraten, wenn er grundsätzliche Erläuterungen gibt, was man mit der Drohne darf und wie sich der Nutzer – möglichst regelmäßig – über Änderungen informieren kann. Es bietet sich an, ggf. auf der Webseite einen Bereich für die Aufklärung über die Nutzungsgrenzen vorzuhalten, der regelmäßig aktualisiert wird und auf den man in der Anleitung hinweist.

Gerade seitdem Inkrafttreten der Drohnenverordnung am 6. April 2017 sollte jeder Hersteller Hinweise erteilen, insb. zu Fragen wie Versicherungspflicht, Kennzeichenpflicht usw.

c) Mithaftung bei Abstürzen wegen Versagens des Systems?

Diese Frage ist, soweit ersichtlich, noch nicht näher geklärt. Man wird wohl nur ausnahmsweise zu einer Haftung kommen, nämlich insb., wenn der Hersteller oder Importeur grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Dies ist allerdings im Einzelfall zu klären.